1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen für alle von uns (nachstehend AN=Auftragnehmer Dowideit Erden GmbH) übernommenen Aufträge sind die Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B) sowie die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie gelten deshalb auch für alle zukünftigen Leistungen und Geschäftsbeziehungen auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden und haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers (nachfolgend AG). Andere abweichende Bedingungen werden auch nicht für zukünftige Geschäfte Vertragsinhalt auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen und auch dann nicht, wenn in dem Angebot des AN oder in sonstigen Schriftstücken auf sie Bezug genommen wird. Geschäfts- und Lieferbedingungen des AG werden nur dann Vertragsgegenstand, wenn wir sie für den jeweiligen einzelnen Vertragsschluss anerkennen.
2. Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform. Abweichungen und Ergänzungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden.
3. Sofern in den Angeboten nicht anders angegeben, sind diese für den AN nur 24 Werktage verbindlich
II Angebots- und Entwurfsunterlagen
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Angebote, Auskünfte, Empfehlungen, Ratschläge und Vereinbarungen unserer Mitarbeiter binden uns erst mit unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Die Bearbeitung eines Angebotes erfolgt für den AG kostenfrei.
3. Angebots- und Leistungsunterlagen sowie Weisungen des Architekten des AG sind von ihm zu prüfen. Der AN verpflichtet sich bei für ihn ersichtlichen Irrtümern und Fehlern in den Unterlage, den AG unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen. Bis zur Klärung der Sachlage ist der AN berechtigt, die Ausführung des Auftrages ohne für ihn nachteilige Folgen auszusetzen.
4. Bei der Verwendung von Materialien, die der AG ausdrücklich selbst ausgesucht, bestimmt oder dem AN zur Ausführung der Leistungen übergeben hat, hat der AG selbst zu ermitteln und zu prüfen, welche Massen, Abmessungen, Konstruktion, Baustoff-Qualität, Arbeiten usw. zur Erfüllung der Leistungen des AN erforderlich sind.
5. Unsere Eigentums- und Urheberrechte an von uns erstellen Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie deren rechnerische Grundlagen behalten wir uns vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.
6. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom AG zu beschaffen. Der AN hat hierzu notwendige Unterlagen dem AG zur Verfügung zu stellen.
III Preise
1. Unsere Preise verstehen sich ab Unternehmen ausschließlich Verpackung, zzgl. gesetzlicher MwSt.
2. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen sowie Arbeiten die vom Leistungsverzeichnis abweichen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des AG ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
3. Reduziert sich unsere Tätigkeit auf die Gestellung von Containern und sonstigen Behältnissen, berechnen wir grundsätzlich vollen Rauminhalt in Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung. Die jeweils gültigen Deponiegebühren für die jeweils zu entsorgenden Stoffe anerkennt der AN und begleicht diese unter Vorlage der entsprechenden Abrech- nung.
4. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet.
5. Sofern Preise nicht schriftlich als Festpreis vereinbart sind gelten unsere Preise für vereinbarte Lieferzeiten bis zu 4 Monaten und für Lieferungen innerhalb von 4 Monaten. Leistungen, die später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden, berechtigen den AN, bei nach Angebotsabgabe eingetretenen Lohn-, und/oder Materialpreiserhöhungen die am Tag der Leistungserbringung gültigen Listenpreise zu berechnen.
6. Für Nachbestellungen gelten die Preise des Vertrages nur, wenn wir sie ausdrücklich bestätigen.
7. Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom AN zu vertreten sind, so ist er berechtigt – soweit es innerhalb von 2 Monaten nach der Verhandlungsaufforderung durch den AN im Sinne der Ziffer 5 nicht zu einer Vereinbarung kommt – die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die erbrachten Leistungen abzurechnen
IV Zahlung
1. Soweit nicht anders vereinbart, gilt für alle Zahlungen § 16 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B(VOB/B).
2. Zahlung innerhalb von 14 Tagen rein netto!
3. Lieferung gegen Anzahlung oder Vorauszahlung behalten wir uns vor.
4. Tagelohnarbeiten sind sofort nach Rechnungslegung zahlbar.
5. Wechsel und Scheck sind keine Barzahlung, sie werde, wenn wir ihre Hergabe einräumen, nur vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit gegen Vergütung des Diskonts und aller Spesen zahlungshalber angenommen. Zur rechtzeitigen Vorlage von Wechsel und Schecks sind wir nicht verpflichtet.
6. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des AG ernsthaft in Frage stellen oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so sind wir berechtigt, weitere Leistungen und Lieferungen abzulehnen oder nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden – auch gestundeten – Rechnungs- und Forderungsbeträge sofort fällig zu stellen, laufende Wechsel zurückzuführen und gegen deren Rückgabe Barzahlung oder Sicherheitsleistung sowie bei Verschulden Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist, verbunden mit Kündigungsandrohung, ist der AN sodann berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen.
7. Gegenforderungen berechtigen den Kunden nur dann zur Aufrechnung, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
8. Bei Zahlungsverzug, der nach dem in der Rechnung genannten Fälligkeitspunkt eintritt, können wir Verzugszinsen in Höhe von banküblichen Sätzen berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen gültigen Diskontsatz; die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Alle gewährten Rabatte, Skonto und sonstigen Vergütungen werden hinfällig.
V Lieferzeit und Montage
1. Lieferfristen sind freibleibend, es sei denn, dass wir verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagten uns keine Lieferstörung gem. Abs. 4 gegeben ist.
2. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 24 Werktage nach Aufforderung durch den AG zu beginnen, sofern der AG die gem. II., Ziff. 3 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Ausführungsbeginn an der Baustelle gewährleistet und eine evtl. vereinbarte Anzahlung beim AN eingegangen ist.
3. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des AN, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Entschädigung gem. § 6 Nr. 6 VOB Teil B verlangen oder dem AG eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde. Die Geltendmachung von Schadenersatz wird danach nicht ausgeschlossen. Für den Fall der Kündigung steht dem AN neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste.
4. Von uns nicht zu vertretende Umstände und Ereignisse, die die Lieferung verhindern oder wesentlich erschweren, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkung von unserer Liefer-/Werkleistungspflicht. Dies gilt auch dann, wenn unsere Vorlieferer durch von ihnen nicht zu vertretende Umstände von der Lieferungspflicht ganz oder teilweise befreit sind oder die normalen Bezugs- und Transportmöglichkeiten nicht mehr gegeben sind. Wir sind in Fällen, in denen wir uns bereits in Verzug befinden, berechtigt, innerhalb einer Nachfrist von 2 Wochen zu liefern bzw. die Werkleistung zu erbringen. Der AG kann uns nach Ablauf von 2 Wochen eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung setzen.
5. Die Lieferung, der Transport und die Entsorgung der Bau- und Erdstoffe sowie von Baumaschinen geschieht in allen Fällen für Rechnung und auf Gefahr des AG auch wenn wir die Beförderung mit eigenen oder von uns angemieteten Transportmitteln durchführen.
6. Eine Versicherung des Transportgutes erfolgt nur auf schriftliches Verlangen des AG und zu dessen Kosten.
7. Die von uns ausgehandelten Transportbedingungen gehen in allen Teilen auf den AG über.
8. Dem AG steht kein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichtlieferung oder verspäteter Lieferung zu, sofern höhere Gewalt wie Krieg, Streik, Feuer, Schnee, Unfälle, Menschenschäden usw., sowie Ausfall von Vorlieferung Ursachen dazu waren.
9. Bei Abtransport von Abfällen hat der AG für die Trennung entsprechend den Deponievorschriften zu sorgen. Der AG gibt die Art des zu entsorgenden Abfalls vor der Entsorgung an und haftet für diese Angaben. Bei Nichteinhaltung und Beanstandungen durch Behörden gehen zusätzliche Aufwendungen und Folgekosten zu Lasten des AG.
10. Der AG versichert, die erforderliche Genehmigung zum Aufstellen von Containern auf öffentlichem Gelände zu besitzen. Das Abstellen/Abholen von Containern mittels LKW auf privatem Grund und Boden erfolgt ausschließlich auf Gefahr und Risiko des AG. Für Schäden in Verbindung der Gestellung (Anlieferung/Abholung) übernimmt der AG keine Haftung.
VI Eigentumsvorbehalt
1. Der AN behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der AG, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem AN die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm Das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Beeinträchtigt der AG die vorgenannten Rechte des AN, so ist er diesem zum Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des AG.
2. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der AG, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderungen des AG zuzüglich 10 % Sicherheit an den AN. Verpfändung oder Sicherungsübereignung unseres Eigentums/Miteigentums sind untersagt.
3. Veräußert der AG unsere Ware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit uns nicht gehörender Ware, so sind wir neben Mitberechtigten Gesamtgläubiger (Treuhänder); hilfsweise ist die Forderung des AG gegen seinen Kunden nach dem Verhältnis des Verkaufswertes (Rechnungsbetrag) zuzügl. 20 % der von uns gelieferten Vorbehaltsware zum Wert (Rechnungsbetrag) der vom AG anderweitig gekauften Ware abgetreten.
4. Wird unsere Ware vom AG oder von uns als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der AG schon jetzt alle daraus entstehenden Forderungen gegen den Dritten oder dem, den es angeht auch soweit sie Entgelte für Arbeitsleistungen enthalten, mit allen Nebenrechten, insbesondere Sicherheiten und dem Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek (§ 648 BGB), an uns ab.
5. Die Vorausabtretungen gem. Ziff. 4. erstrecken sich auch auf unsere bestehenden Saldoforderungen, abgetreten ist jeweils die uns zustehende Forderung mit dem Rang vor dem Rest. Wir nehmen hiermit die Abtretung an.
6. Wir können unsere Ware auf Kosten des AG gesondert lagern, kennzeichnen oder abholen sowie jegliche Verfügung über unsere Ware verbieten.
7. Sofern wir die Ware aufgrund Eigentumsvorbehalt zurücknehmen, liegt darin kein Rücktritt vom Vertrag und ist der AG zur Rückgabe auf seine Kosten verpflichtet. Er haftet für Minderwert, unserer Rücknahmekosten (mind. 15 % des Preises) und entgangener Gewinn.
8. Übersteigt der Wert dieser Sicherheiten die Forderungen um insgesamt mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des AG zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet.
VII Abnahme, Gewährleistung und Gefahrtragung
1. Die Gewährleistung richtet sich ausschließlich nach den Vorschriften der VOB, soweit hier nicht anders vereinbart ist. Für nicht selbst hergestellte Teile gelten die Gewährleistungsbestimmungen der Vorlieferanten. Diese werden bei Vertragsschluss dem AG zur Kenntnis gebracht. Auftretende Fehler die der AN allein zu vertreten hat, werden im Rahmen der Gewährleistung bei Einhaltung der Zahlungsbedingungen bei sofortiger schriftlicher Mitteilung nach dem Auftreten des Fehlers vom AN beseitigt. Alle weiteren Ansprüche, insbesondere aus Folgeschäden, sind ausgeschlossen.
2. Frostschäden, natürliche Abnutzung, unsachgemäße Behandlung, z.B. durch unbefugte Eingriffe und Unterhaltungsarbeiten fallen nicht unter die Gewährleistung.
3. Die Lieferung und Leistung gilt als vertragsmäßig erfolgt und übernommen, wenn der AG nicht innerhalb von acht Tagen nach Fertigstellung der Arbeiten begründete schriftliche Einwendungen erhebt.
4. Eine Gewähr nach Aufstellung und Einbau aller gelieferten Anlagen und Gewerke für Schäden wird nicht übernommen. Die Haftung und das Risiko des zufälligen Untergangs geht nach dem ordnungsgemäßen Einbau sofort auf den AG über. Spätestens mit dem Zugang unserer Fertigstellungsanzeige tritt der Gefahrenübergang ein.
5. Eine Gewährleistung für auftretende Mängel und Fehler wird auch dann nicht übernommen, wenn die Vertragsleistung vor Abnahme durch nichtberechtigte Personen in Betrieb genommen worden ist.
6. Ausgeschlossen von der Gewährleitung sind ferner Schäden, die aufgrund von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit von Wasser, Gas, Öl oder anderen Stoffen eintreten.
7. Darüber hinaus ist jede Haftung des AN für Schäden jeder Art, gleich aus welchem Rechtsgrunde, ausgeschlossen, es sei denn, der AN, sein gesetzlicher Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig.
8. Ansprüche des AG aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten können nur innerhalb von zwei Jahren seit der Abnahme geltend gemacht werden und sind auf einen Betrag in Höhe von 10 % der Werkleistung oder der Vergütung jedoch nicht mehr als 5000 € begrenzt.
9. Der AG hat alle offensichtlichen und erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen nach Empfang, in jedem Fall aber vor Verwendung, Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Diese Mängelanzeige ist vom AG binnen 8 Tagen geltend zu machen. Unterlässt der AG die fristgerechte Mängelanzeige oder wird die Ware von ihm verbraucht oder veräußert, so gilt dies als vorbehaltlose Genehmigung.
10. Im Falle fristgemäßer Mängelrüge sind das oder die bemängelten Werke und/oder Werkleistungen in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels befinden, unverändert zu unserer Besichtigung bereit zu halten. Sie dürfen insbesondere nicht ver-/bearbeitet werden. Der AG muss uns die Möglichkeit geben, die Berechtigung einer Mängelrüge binnen angemessener Frist nachzuprüfen. Er ist auch verpflichtet, uns auf Verlangen unverzüglich Proben des beanstandeten Materials zur Verfügung zu stellen.
11. Bestehen Mängelansprüche, so haben wir die Wahl, die Mängel durch Nachbesserung zu beseitigen, oder ein einwandfreies Werk oder einwandfreie Werkarbeit nachzuliefern. Nach unserer Wahl können wir auch statt dessen den Minderwert ersetzen. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
12. Die Beanstandung einer Lieferung berechtigt nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen aus demselben oder einem anderen Vertrag.
13. Unsere Maßnahmen zur Schadensminderung gelten nicht als Mängelanerkenntnis. Durch Verhandlungen über eine Beanstandung verzichten wir nicht auf Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend sei.
VIII Haftung/Verjährung
1. Hinsichtlich der sich aus dem Vertrag ergebenden Hauptpflichten, deren Einhaltung zur Erreichung des Vertragszweckes geboten ist, haften wir dem AG für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine weitergehende Haftung richtet sich ausschließlich nach diesen Geschäftsbedingungen, und alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche – auch Schadensersatzansprüche gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrunde, sind ausgeschlossen. § 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
2. Beschränkt sich unsere Leistung auf die Lieferung seriell gefertigter Produkte, so gelten die Verjährungsbestimmungen des BGB für Geschäfte mit Nichtkaufleuten, für Geschäfte mit Kaufleuten, die Bestimmungen des HGB.
3. Wir haften nicht für die Erteilung behördlicher Genehmigungen und die Beachtung bestehender Verarbeitungs, Sicherheits- oder Umweltschutzvorschriften.
IX Gerichtsstand
1. Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des AN, soweit der AG Kaufmann ist. Erfüllungsort ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des AN.
X Zusatzklausel
1. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen rechtsunwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.